Hauskrankenpflege
Ein gut ausgebildetes Team von Diplomkrankenschwestern und Diplomkrankenpflegern, Altenfachbetreuern und Pflegehelfern führen die Pflege und Betreuung mit sehr viel Liebe und fachlicher Kompetenz durch.Mehr Informationen
Heimhilfe
Die Haushaltshilfe stehen all jenen Personen die aufgrund einer Erkrankung, des fortgeschrittenen Alters, Pflegebedürftigkeit im Haushalt nicht mehr alleine zurechtkommen unterstützend zur Seite und kümmern sich um den unmittelbaren Lebensbereich wie kochen, einkaufen, begleiten bei Arztbesuchen, Therapien, Behördengängen, etc.Mehr Informationen
Unserer Beratungstätigkeiten
Als Informations- und Anlaufstelle für alle Menschen unabhängig von Weltanschauung und Religion bieten wir Beratung, Begleitung und Betreuung in sozialen und pflegerischen Belangen an. Mehr Informationen
Was ist los im Sprengel?
Informationen über Neuigkeiten sowie anstehende Veranstaltungen gibt es in Bereich Aktuelles. Mehr Informationen

Diese Förderung soll einen Beitrag zur Entlastung von pflegenden Angehörigen leisten, indem im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) eine finanzielle Unterstützung zur Bezahlung der Ersatzpflege geleistet wird.

Die Unterstützung ist unabhängig davon, ob professionelle oder private Ersatzpflege zu Hause oder auch Kurzzeitpflege in einem Altenwohnheim in Anspruch genommen wird und wird für maximal 28 Tage/Jahr (zumindest jeweils 4 Tage durchgehend) gewährt.

Voraussetzung für den Anspruch:

  • Bezug eines Landespflegegeldes ab der Stufe 3
  • Pflege zu Hause seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  • Hauptpflegeperson ist ein naher Angehöriger
  • Verhinderung des pflegenden Angehörigen (der Hauptpflegeperson) wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. familiäre Erfordernisse, Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Pflege oder dienstliche Verpflichtungen)
  • Wenn kein Bezug von Pflegegeld bzw. bei Bezug des Pflegegeldes nur Stufe 1 oder 2, dass aufgrund einer akuten Erkrankung der Hauptpflegeperson eine Notsituation entsteht (Voraussetzung, dass ein Antrag auf Pflegegeld zumindest schon gestellt wurde)
  • Das monatliche Nettoeinkommen des Pflegebedürftigen netto € 2.500,-- nicht übersteigt (13. und 14. Bezug und Pflegegeld werden nicht eingerechnet).

Die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Ersatz-Pflegeeinsatzes muss gewährleistet sein.

Die Zuschussleistung wird als einmalige Geldleistung gewährt und wird im Nachhinein nach Vorlage einer Originalrechnung ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Zuschussleistung. Bei unwahren Angaben oder widmungswidriger Verwendung ist die Zuschussleistung zurückzuzahlen.

Hilfestellung erhalten Sie im Sozial- und Gesundheitssprengel!