Hauskrankenpflege
Ein gut ausgebildetes Team von Diplomkrankenschwestern und Diplomkrankenpflegern, Altenfachbetreuern und Pflegehelfern führen die Pflege und Betreuung mit sehr viel Liebe und fachlicher Kompetenz durch.Mehr Informationen
Heimhilfe
Die Haushaltshilfe stehen all jenen Personen die aufgrund einer Erkrankung, des fortgeschrittenen Alters, Pflegebedürftigkeit im Haushalt nicht mehr alleine zurechtkommen unterstützend zur Seite und kümmern sich um den unmittelbaren Lebensbereich wie kochen, einkaufen, begleiten bei Arztbesuchen, Therapien, Behördengängen, etc.Mehr Informationen
Unserer Beratungstätigkeiten
Als Informations- und Anlaufstelle für alle Menschen unabhängig von Weltanschauung und Religion bieten wir Beratung, Begleitung und Betreuung in sozialen und pflegerischen Belangen an. Mehr Informationen
Was ist los im Sprengel?
Informationen über Neuigkeiten sowie anstehende Veranstaltungen gibt es in Bereich Aktuelles. Mehr Informationen

  • Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 4-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz?
  • Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?

In diesem Fall bietet das Bundessozialamt finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, wenn sie z.B. in Urlaub fahren möchten oder auch selbst einen Krankenhausaufenthalt antreten müssen.

Höhe der finanziellen Unterstützung

  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,- (Stand Juli 2008)

Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.

Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche, nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden (dies kann aber auch durch eine schriftliche Bestätigung z.B. durch die Enkelin, die für den entsprechenden Zeitraum die Pflege übernimmt, geschehen.)

Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Einkommensgrenzen

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 4-5
  • EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6-7

Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.

Nicht angerechnet werden z.B. Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

Antragstellung

Der Antrag für die "Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz" ist zu stellen an das Bundessozialamt, Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck

Anträge erhalten Sie auch im Sozialsprengel!