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Tarifrechner

Selbstbehalt schnell und einfach berechnen

Berechnen Sie unkompliziert Ihren Selbstbehalt für mobile Dienste im Sozial- und Gesundheitssprengel Telfs. Schnell, einfach und übersichtlich.

Tarifrechner Sozialsprengel Telfs
[?] Berechnung Klientenselbstbehalte Mobile Dienste Tirol

Die Bemessungsgrundlage dient der Ermittlung der sozial gestaffelten Klientenselbstbehalte und wird anhand folgender Parameter ermittelt:

Einnahmen Ausgaben
Einkommen

Das ist das Einkommen (Nettoeinkommen / Nettopensionen / Sonstige Einkommen) der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner (ohne Kinder).

Das ist bei betreuten Kindern dessen Einkommen (Nettoeinkommen Nettopensionen / Sonstige Einkommen) und jenes der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten.
Wohnkosten

Das sind Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen und Betriebskosten.
Kosten für den Lebensunterhalt

Das sind die Mindestsätze nach dem Tiroler Mindest­sicherungs­gesetz.
Pflegegeld

Das ist der Pflegegeldbezug lt. gültigem Pflegegeldbescheid der zu pflegenden Person(en).
Verpflichtende Unterhaltsleistungen
SUMME Einnahmen SUMME Ausgaben

Bemessungsgrundlage = Summe Einnahmen abzüglich Summe Ausgaben

Erhebung der Bemessungsgrundlage

Die Erhebung erfolgt durch die mobilen Pflege- und Betreuungsorganisationen (Sozial- und Gesundheitssprengel, mobile Pflegevereine, Innsbrucker Soziale Dienste) in Tirol.

[?] Monatliches Einkommen

Einkommen

Das Einkommen ist das Nettoeinkommen bzw. die Nettopension sowie das sonstige Einkommen der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner.

Bei betreuten Kindern ist das Einkommen dessen Nettoeinkommen bzw. Nettopension sowie sonstige Einkommen zzgl. der Einkommen der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)
  • Vermögen
Zu den sonstigen Einkommen zählen beispielsweise
  • Zusatzpensionen (zB. Firmenpensionen, ausländische Pensionen)
  • Pacht- oder Mieteinnahmen
  • Einnahmen aus Leibrenten
  • Einnahmen aus Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechten
  • Einnahmen aus Erlebens- oder Pflegeversicherungen
  • Einnahmen aus Unterhaltsverpflichtungen
  • Invalidenpensionen
  • u.a.

[?] Monatliche Wohnkosten

Ausgaben

Als Ausgaben können die Wohnkosten und Kosten für den Lebens­unterhalt sowie verpflichtende Unterhaltsleistungen wie folgt angerechnet werden.

Wohnkosten

Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen

Wenn die Kosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal

Wenn die Kosten nicht nachgewiesen werden, gelten folgende Pauschalsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal

[?] Monatliche Betriebskosten

Betriebskosten

Wenn die Betriebskosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal

Wenn die Betriebskosten nicht nachgewiesen werden, gelten folgende Pauschalsätze:

  • für die erste Person maximal
  • für die zweite Person maximal
  • für jede weitere Person maximal

[?] Monatliche Unterhaltszahlungen

Verpflichtende Unterhaltszahlungen

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen bestehende Unterhalts­ver­pflicht­ungen können bei der Festlegung der Bemessungs­grundlage berücksichtigt werden.

[?] Kosten für den Lebensunterhalt

Kosten für den Lebensunterhalt

Die Kosten für den Lebensunterhalt werden nach den Grundsätzen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berechnet und betragen:

  • für Alleinstehende und Alleinerzieher (Einzelpersonen)
  • ab zwei im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen jeweils
  • für im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige dritte oder weitere Person je
  • für im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige (1. + 2. Kind) je
  • 3. Kind
  • 4. bis 6. Kind je
  • ab dem 7. Kind je

[?] Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird entsprechend dem jeweils gültigen Pflegegeldbescheid zur Berechnung der Bemessungs­grundlage herangezogen.

Sonderfälle

Falls zwei oder mehrere Personen in einem Haushalt von mobilen Diensten betreut oder gepflegt werden, wird die Bemessungsgrundlage durch die Anzahl der gepflegten bzw. betreuten Personen dividiert.

Personen, die ihr Einkommen nicht darlegen, sind in die höchste Selbstbehaltsstufe einzuordnen.

Anpassung der Bemessungsgrundlage

Die Anpassung der Bemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich nur einmal jährlich im März und findet ab 1. April Anwendung.

Klientenselbstbehalt

* unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Klientenselbstbehalte (Tarife ab 01.04.2026)