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Pflegegeld allgemein

Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld soll selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben pflegebedürftiger Menschen ermöglichen. Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, sollte aber für den entstehenden Pflegeaufwand verwendet werden (z.B. um sich Unterstützung und Entlastung durch ambulante Dienste wie Heimhilfe, Hauskrankenpflege etc. zu holen). Pflegegeld ist dabei als „Beitrag" zu entstehenden Kosten zu sehen, wird diese im Regelfall aber nicht zur Gänze abdecken.

Anspruch auf Pflegegeld

Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 50 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich zumindest sechs Monate andauern wird.

Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz, wenn

  • eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • ein Beamtenruhegenuss des Bundes,
  • eine Vollrente aus der Unfallversicherung
  • oder eine Rente beziehungsweise Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- beziehungsweise Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezogen wird.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Pflegegeld richtet sich nach der Grundleistung; für das Bundespflegegeld ist also jener Entscheidungsträger zuständig, der die Pension oder Rente auszahlt.

Der Antrag auf Pflegegeld wird in diesem Fall bei der pensionsauszahlenden Stelle (z.B. PVA) eingebracht.

Andere pflegebedürftige Menschen (z.B. Kinder, Hausfrauen ohne eigene Pension, Berufstätige, mitversicherte/r Angehörige, BezieherIn einer Sozialhilfe oder BezieherIn einer Beamtenpension eines Landes beziehungsweise einer Gemeinde ...) können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ihres Bundeslandes beziehen (Einbringung des Antrages bei der Abteilung Soziales, Referat Pflegegeld, Amt der Tiroler Landesregierung, M.-Gaismair-Str. 1, Innsbruck).

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die 12 x jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist - abhängig vom jeweils festgestellten Pflegeaufwand - in sieben Stufen unterteilt:

  • Stufe 1 (Pflegeaufwand über 50 Stunden) € 154,20
  • Stufe 2 (Pflegeaufwand über 75 Stunden) € 284,30
  • Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden) € 442,90
  • Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 Stunden) € 664,30
  • Stufe 5 (über 180 Stunden + dauernde Bereitschaft) € 902,30
  • Stufe 6 (über 180 Stunden + unkoordinierte Betreuung) € 1.242,00
  • Stufe 7 (über 180 Stunden + Bewegungsunfähigkeit) € 1.655,80

(Stand Jänner 2010)

Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von EUR 60,- abgezogen.

Diagnosebezogene Mindesteinstufungen

Sind unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand vorgeschrieben wie folgt:

  • Stufe 3 für hochgradig Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer
  • Stufe 4 für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
  • Stufe 5 für Taubblinde beziehungsweise Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremität(en) = wenn zum Transfer in und aus dem (technisch adaptierten) Rollstuhl auf Grund der Behinderung im Bereich der oberen Extremität(en) die Hilfe einer anderen Person notwendig ist.

Feststellung durch Sachverständige

Über die Einstufung entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. D.h. im Regelfall wird ein Arzt nach einem mit Ihnen vereinbarten Termin bei Ihnen zu Hause vorbeikommen, um den Pflegebedarf festzustellen. Dabei gibt es für diesen Arzt genaue Vorgaben und Richtsätze.

Kommt dieser Arzt ohne vorherige Terminvereinbarung weil er vielleicht „zufällig gerade in Ihrer Nähe zu tun hatte", steht es Ihnen zu, auf einen anderen Begutachtungstermin zu bestehen.

Wir empfehlen dringend, zum vereinbarten Termin eine Person Ihres Vertrauens (Verwandter, Hausarzt, Krankenschwester der Hauskrankenpflege ...) hinzu zu ziehen.

WICHTIG: Während eines stationären Spitalaufenthaltes ruht das Pflegegeld ab dem auf die Aufnahme in das Krankenhaus folgenden Tag. Die Aufnahme wird vom Krankenhaus an die zuständige Stelle gemeldet.
Nach Entlassung aus dem Krankenhaus ist es empfehlenswert, dies selbst bei der auszahlenden Stelle zu melden (Entlassungspapiere vorlegen), da es vorkommen kann, dass diese Meldung sonst unterbleibt.