24-Stunden-Betreuung
Welche Leistung können in Anspruch genommen werden?
- Selbstständige Betreuungskräfte: 275 € pro Monat und Betreuungskraft, maximal 550 € pro Monat (dies entspricht 2 Betreuungskräften)
- Unselbstständige Betreuungskräfte: 550 € pro Monat und Betreuungskraft, maximal 1.100 € pro Monat (dies entspricht 2 Betreuungskräften).
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 €, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 €.
Achtung:
Wenn bei einer selbstständigen Betreuungskraft die jährlichen Einkünfte 4.188,12 Euro (Wert für 2008) nicht übersteigen und der jährliche Umsatz aus gewerblicher Tätigkeit 30.000 Euro nicht erreicht, kann einen Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht beantragt werden. Bitte beachten sie, dass in diesem Fall jedoch keine Förderung vom Bundessozialamt gewährt werden kann.
Was ist im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen?
- Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 € netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
- Die Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Vermögen bis zu einem Barwert von 7.000 € (ab 1.1.08) und das Eigenheim, das dem eigenen Wohnbedürfnis der pflegebedürftigen Person dient (wie zum Beispiel eine Eigentumswohnung) bleiben unberücksichtigt
Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen?
- Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung
- Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz
- Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen
- Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
Wie lange gilt diese Regelung?
- Diese Regelung, die mit 1.7.2007 in Kraft getreten ist, gilt ab 1.1.2008 unbefristet.
Wohin kann ich mich wenden?
- Ihre Anlaufstelle ist das Bundessozialamt mit seinen 9 Landesstellen.
- Sozialministerium Pflegehilfe - Tel: 0800 201 622
- Bundensozialamt - Tel: 0599 88
Weitere umfassende Informationen stellt Ihnen das Sozialministerium zur Verfügung.
Anbieter für 24-Stunden-Betreuung
Angeboten wird 24-Stunden-Betreuung u.a. vom Roten Kreuz Österreich bzw. diversen Vereinen.
Kontaktadressen:
Rotes Kreuz Landesverband Tirol
Christa Schmolmüller
Tel.: 0512/336 03
email:
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Verein Elisabeth
Dipl.KS Susanne Schiestl, 6170 Zirl
Tel. 0650-4002007
email:
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(Stand Februar 2010)

